Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
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SGV. NW. 630.
Vom 31. Mai 1974
Aufgrund des § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) i. V. mit Nr. 6.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Vorl.VV - LHO) vom 1. Oktober 1973 (SMBl. NW. 631) wird verordnet:
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§ 1
§ 1 geändert durch Artikel 173 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Die Befugnis, über die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an forstfiskalischen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser) zu entscheiden, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung forstfiskalischer Grundstücke handelt, wird auf den Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden - übertragen.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 173 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1974.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.