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GV. NW. 1977 S. 170; geändert durch Artikel 242 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung

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Vom 26. April 1977

Auf Grund des § 67 Abs 2 Satz 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

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§ 1

§ 1 und § 2 Satz 1 geändert durch Artikel 242 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

(1) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

(2) Die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf andere Behörden weiter übertragen.

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§ 2

§ 1 und § 2 Satz 1 geändert durch Artikel 242 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1977.

§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) (gegenstandslos)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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