Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
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Vom 30. Oktober 1980
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird verordnet:
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§ 1
In Schiffs- und Schiffsbauregistersachen werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
1. die Bekanntmachung der Eintragungen,
2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
4. die Beglaubigung der Abschriften,
5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
übertragen.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 127 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.