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  • vom 28.04.2011
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  • vom 30.08.2008
    (nicht darstellbar)

Änderungshistorie

GV. NRW. S. 575, in Kraft getreten am 30. August 2008.

Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (KonzentrationsVO UMAG)

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Vom 19. August 2008

Auf Grund des § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, des § 246 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie des § 315 Satz 5 in Verbindung mit § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird verordnet:

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§ 1 Konzentration bei den Landgerichten

Die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 sowie über Klagen nach § 246 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen

dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

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§ 2 Übergangsregelung

Für Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

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§ 3 Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes, für die nach § 142 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Klagen nach § 246 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 246 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anträge nach § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 315 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

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§ 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 142 Abs. 5 und § 315 Satz 5 i. V. m. § 142 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) (Delegations-VO-§§ 142, 315 AktG) vom 15. November 2005 (GV. NRW. S. 920) und die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (Konzentrations-VO - UMAG) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 5) außer Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

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