Verordnung über die Teilnahme des Landes Nordrhein-Westfalen an der Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17“
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Vom 13. September 2005
Aufgrund des § 6 e Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird verordnet:
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§ 1
Von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6 e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird Gebrauch gemacht.
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§ 2
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Bauen und Verkehr