Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Änderungshistorie

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 369); geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4. August 2017; Verordnung vom 13. September 2017 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 803), in Kraft getreten am 28. September 2017.
Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 10. August 2024.

Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 3. März 2017

 

Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2017 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 803), in Kraft getreten am 28. September 2017.

Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten

1. der Gemeinden,

2. der Gemeindeverbände und

3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,

die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Zum Textanfang