Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
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Vom 3. März 2017
Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
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§ 1
§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2017 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 803), in Kraft getreten am 28. September 2017.
Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1. der Gemeinden,
2. der Gemeindeverbände und
3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen