Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (ZustVO FreiwFortbVO)
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SGV. NRW. 2005.
Vom 2. November 2003
Aufgrund des § 8 Satz 1 Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbVO – vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird verordnet:
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§ 1
Die Kreisordnungsbehörden sind gemäß § 4 Abs. 7 FreiwFortbVO zuständig für die Aufsicht über die Seminarleiter (§ 4 Abs. 1 FreiwFortbVO) und die Moderatoren (§ 4 Abs. 3 FreiwFortbVO).
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§ 2
Die Bezirksregierungen sind zuständig
- nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbVO für die amtliche Anerkennung der Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen
- nach § 4 Abs. 7 FreiwFortbVO für die Aufsicht über die Träger der Einweisungslehrgänge gem. § 4 Abs. 2 und 4 FreiwFortbVO.
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§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 114 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 27. 11. 2003.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.