Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen
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SGV. NRW. 24.
Vom 31. Januar 2006
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Landesaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird nach Anhörung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration des Landtags verordnet:
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§ 1 Mitglieder der Beiräte
§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.
(1) Die Mitglieder des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen werden von dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium berufen, soweit sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsandt werden.
(2) Die Mitglieder eines Bezirksbeirats werden von der Bezirksregierung berufen.
(3) Der Landesbeirat ist an den Auftrag des Gesetzes gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.
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§ 2 Zusammensetzung der Beiräte
(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus
1. je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte,
2. sechs Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,
3. vier Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Landes.
(2) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen aus
1. vier Mitgliedern aus dem Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,
2. drei Mitgliedern aus dem Bereich des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens des Regierungsbezirks.
(3) Bei der Bildung der Beiräte soll das Landesgleichstellungsgesetz berücksichtigt werden.
(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung entsandt oder berufen werden.
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§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.
(1) Das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen. Binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung bzw. dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer sind die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium zu benennen. Die Berufung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nimmt das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium eigenständig vor.
(2) Die Bezirksregierung entscheidet unmittelbar nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, ansonsten nach dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer, ob sie einen Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu machen.
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§ 4 Amtsdauer und Zusammentritt der Beiräte
§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.
(1) Die Amtsdauer der Beiräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.
(2) Der Landesbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirats im Amt.
(3) Zur konstituierenden Sitzung der Beiräte laden das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium bzw. die Bezirksregierung, bei der ein Beirat gebildet wird, ein.
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§ 5 Vorsitz, Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.
(1) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der oder die Integrationsbeauftragte der Landesregierung. Über die Vertretung des oder der Vorsitzenden entscheidet im Bedarfsfall das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium.
Der Bezirksbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz.
(2) Eine Geschäftsstelle des Landesbeirats wird im Bereich des oder der Integrationsbeauftragten der Landesregierung bei dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium eingerichtet.
(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministeriums bedarf.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann jederzeit von der berufenden oder entsendenden Stelle abberufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch schriftlich erklärten Verzicht gegenüber dem Vorsitz des Beirats.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.
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§ 7 Kosten
Die Kosten der Beiräte und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1, § 3, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1995 (GV. NRW. S. 482) außer Kraft.
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen