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  • vom 28.12.2016
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160).
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2017.

Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

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Verordnung
zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die
schulische Inklusion

Vom 19. Dezember 2016

 

Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

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§ 1

(1) Im Schuljahr 2016/2017 beträgt die Gesamthöhe der Leistungen des Landes nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Belastungsausgleich) und nach § 2 Absatz 3 (Inklusionspauschale) des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion jeweils 20 Millionen Euro.

(2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden 19 Millionen Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1 Million Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verteilt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft.

 

 

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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