Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 915 h Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Delegations-VO zu § 915 h Abs.2 ZPO)
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Vom 8. Januar 2002
Auf Grund des § 915 h Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) wird verordnet:
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§ 1 Einrichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben (§ 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung), wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 Automatisierung von Abrufverfahren
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei solchen Verzeichnissen gemäß § 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung automatisierte Abrufverfahren eingeführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 3 In-Kraft-Treten
GV. NRW. ausgegeben am 28. Januar 2002.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister