Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen
  • vom 29.01.2002
    (aktuelle Seite)

Änderungshistorie

GV. NRW. 2002 S.22.

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 915 h Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Delegations-VO zu § 915 h Abs.2 ZPO)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 8. Januar 2002

Auf Grund des § 915 h Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1 Einrichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben (§ 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung), wird auf das Justizministerium übertragen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2 Automatisierung von Abrufverfahren

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei solchen Verzeichnissen gemäß § 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung automatisierte Abrufverfahren eingeführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3 In-Kraft-Treten

GV. NRW. ausgegeben am 28. Januar 2002.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Zum Textanfang