Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG-ZustVO)
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Vom 15. Februar 2024
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie:
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§ 1
Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des für Energie zuständigen Ministeriums.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie