Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Änderungshistorie

GV. NRW. S. 217; in Kraft getreten am 11. Mai 2004, geändert durch VO v. 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. April 2006.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Vom 27. April 2004

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1 Ladenschluss auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster-Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughafen Köln/Bonn und Münster-Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2 Ladenschluss in Kur-,Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden verkauft werden.

(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (Fn 2)

§ 3 geändert durch VO v. 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. April 2006.

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Zum Textanfang