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  • vom 29.05.2015
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 29. Mai 2015 (GV. NRW. S. 469).
Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Verordnung über die Jagdabgabe (Jagdabgabeverordnung - JAbgVO)

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Vom 28. Mai 2015

Auf Grund des § 57 Absatz 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags:

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§ 1 Höhe der Jagdabgabe

Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 45 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 22,50 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 12 Euro festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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