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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 57; geändert durch Artikel 165 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV - ZustVO StVG/FeV)

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SGV. NRW. 2005.

Vom 23. Februar 1999

Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), wird nach Anhörung des Verkehrsausschusses des Landtags verordnet:

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§ 1

Zuständige Behörde oder Stelle für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der §§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 22 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) sind in den Kreisen neben der Fahrerlaubnisbehörde (Kreisordnungsbehörde) die örtlichen Ordnungsbehörden.

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§ 2

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz.

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§ 3

§ 3 Satz 2eingefügt durch Artikel 165 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

GV. NRW. ausgegeben am 12. März 1999.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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