Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Änderungshistorie

GV. NW. S. 470; geändert durch VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 71), in Kraft getreten am 1. März 2003; Artikel 161 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO GÜK-R)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

SGV. NW. 2005.

Vom 30. Juni 1998

Aufgrund des § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GÜKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), des § 21 Abs. 1 GÜKG sowie aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), insoweit nach Anhörung des Verkehrsausschusses des Landtags, wird verordnet:

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1

Erlaubnisbehörden nach § 3 Abs. 7 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 3

Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26 März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 4

§ 4 neu eingefügt durch VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 71), in Kraft getreten am 1. März 2003.

Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerbescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 5

§ 5 (alt § 4) Satz 2 neu angefügt durch Artikel 161 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zum Textanfang