Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 8. Januar 2002
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 1, des § 92 Abs. 1 Satz 1, des § 93 Satz 1 und des § 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Konzentration bei den Landgerichten
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Rechtssachen, für die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85, 86 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:
dem Oberlandesgericht Düsseldorf
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1067) wird aufgehoben.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 4 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 4 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 82 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 28. Januar 2002.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.