Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 22. September 1998
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen einem der Oberlandesgerichte des Landes zuzuweisen, wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1998.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Inneres und Justiz
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.