Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen
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Vom 6. November 1998
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung vom 22. September 1998 (GV. NW. S. 570) wird verordnet:
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§ 1
Die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.
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§ 2
§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 100 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.