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Änderungshistorie

GV. NRW. S. 47; geändert durch Artikel 100 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

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Vom 30. Januar 2001

Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) und § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Hinblick auf § 1 dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik verordnet:

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§ 1

Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde.

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§ 2

Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig.

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§ 3

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 100 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

GV. NRW. ausgegeben am 27. Februar 2001.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Der Minister für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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