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GV. NW. S. 419; geändert durch Artikel 144 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Düngemittelgesetz und der Düngeverordnung

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SGV. NW. 2005.

Vom 8. Oktober 1996

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:

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§ 1

§§ 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 144 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2. der Direktor/die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter bzw. Landesbeauftragte, soweit es sich um die Anwendung von Düngemitteln nach § 1 a des Düngemittelgesetzes handelt.

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§ 2

§§ 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 144 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

(1) Zuständige Behörde für Anordnungen, Festlegungen und Ausnahmen ist

1. nach § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 3 Abs. 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung die untere Wasserbehörde,

2. nach § 8 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung der Direktor/die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter bzw. Landesbeauftragte.

(2) Anordnungen, Festlegungen und Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen nur im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem bzw. Landesbeauftragte im Kreis ergehen.

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§ 3

§§ 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 144 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Zuwiderhandlungen nach

1. § 9 Abs. 1 und 2 des Düngemittelgesetzes auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2. § 7 der Düngeverordnung auf den Direktor/die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten bzw. Landesbeauftragte

übertragen.

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§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4 Überschrift und Absatz 2 eingefügt durch Artikel 144 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1996.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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