Verordnung über Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung
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SGV. NRW. 2005.
Vom 5. Dezember 2000
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juni 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:
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§ 1 Zuständige Stelle
§ 1 geändert und Überschrift eingefügt durch Artikel 145 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Zuständige Stelle nach § 2 der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I. S. 15) in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der Abwicklung der Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Ernte 1999) nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1999 (BGBl I.S.858) gestellt wurden, ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte.
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§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 2 Überschrift eingefügt und Satz 3 angefügt durch Artikel 145 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 28. Dezember 2000.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 23. März 1993 (GV. NRW. S. 120),
b) die Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Flächenstilllegungsgesetzes 1991 vom 6. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 550),
c) die Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung vom 1. September 1992 (GV. NRW. S. 344).
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.