Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Vom 30. Juni 1998
Aufgrund des § 3 a der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642), wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1
Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte wird um
a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
c) Hanfsamen
ergänzt.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich
a) 300 Tonnen Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung,
b) 300 Tonnen Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung,
c) 40 Tonnen Hanfsamen.
(2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v.H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt.
(3) Die Mindesdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 152 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1998.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.