Verordnung zur Bestimmung von Ämtern mit leitender Funktion bei Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (ÄlFVO)
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SGV. NRW. 2030.
Vom 27. September 2000
Aufgrund der §§ 25a Abs. 8 Nr. 3 und 25b Abs. 7 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz-LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel I des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) wird verordnet:
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§ 1
Ämter im Sinne des § 25a LBG sind im Dienst der Sparkassen die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Vorstand der Sparkasse unmittelbar unterstehen, wie zum Beispiel Zweigstellenleiter und entsprechende Abteilungsleiter.
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§ 2
Ämter im Sinne des § 25b LBG werden im Dienst der Sparkassen nicht bestimmt.
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§ 3
§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2000.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.