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Änderungshistorie

GV. NRW. 2002 S.22; geändert durch Artikel 42 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz

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Vom 23. Dezember 2001

Aufgrund des § 33 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium und nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages verordnet:

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§ 1

Die Auswahl Dritter nach § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

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§ 2

Die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug ist zuständige Behörde für alle Aufgaben des Maßregelvollzugs, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

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§ 3

Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 30 MRVG sind die Bezirksregierungen nach § 22a Maßregelvollzugsgesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14), in der bis zum 15. Juli 1999 geltenden Fassung, zur Abwicklung des pauschalen Aufwendungsersatzes zuständig.

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§ 4

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 42 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

GV. NRW. ausgegeben am 28. Januar 2002.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 509) außer Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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