Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative Tarifverträge Verordnung - RepTVVO)
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Verordnung
zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen
im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs
(Repräsentative Tarifverträge Verordnung - RepTVVO)
Vom 5. April 2016
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Repräsentative Tarifverträge
Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sind die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge repräsentativ.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Mai 2021 außer Kraft.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Repräsentative TarifverträgeVO vom 31. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 552) außer Kraft.
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen