Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“
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Vom 28. April 2009
Auf Grund des § 48c Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird verordnet:
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§ 1
Das Europäische Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ (DE-4203-401) wird um 5.538 Hektar auf eine Gesamtfläche von 25.809 Hektar erweitert. Die Gebietsanpassung erstreckt sich auf Flächen in den Kreisen Kleve und Wesel und in der Stadt Duisburg.
Die Gebietsabgrenzung ist der Übersichtskarte (Anlage) zu entnehmen (eingestellt unter www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000-netzwerk/content/de/index.html).
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§ 2
Für die Erweiterungsflächen gilt der gesetzliche Schutz des § 48c Absatz 5 Sätze 3 bis 7 Landschaftsgesetz.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Das für Naturschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 28. April 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Für den
Minister für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien
der Minister für Bauen und Verkehr