Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz
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Vom 19. Juni 2007
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird verordnet:
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§ 1
Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
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§ 2
Die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 1. Juni 1965 (GV. NRW. S. 148), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), tritt außer Kraft.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister