Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz (Konzentrations-VO Olympiaschutzgesetz - § 9 OlympSchG)
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SGV. NRW. 301.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Olympiaschutzgesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Olympiaschutzgesetzes vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 362) wird verordnet:
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§ 1 Konzentration
Rechtsstreitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
dem Landgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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§ 2 Übergangsregelung
Für Streitsachen nach dem Olympiaschutzgesetz, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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§ 3 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen