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In Kraft getreten am 28. November 2009 (GV. NRW. S. 586); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2025 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 31. Januar 2025.

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung - ZuVO JuWo)

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SGV. NRW. 2005.

Vom 10. November 2009

Auf Grund des

§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), und

des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

Teil 1
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

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§ 1

§§ 1 und 3 geändert sowie § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2025 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 31. Januar 2025.

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 14a und 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Absatz 8 Satz 4 Nummer 2 JuSchG ist das für den Jugendschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

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§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

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§ 3

§§ 1 und 3 geändert sowie § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2025 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 31. Januar 2025.

Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.

Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe

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§ 4

Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Absatz 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ist die Oberste Landesjugendbehörde.

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§ 5

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

2. § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen.

Teil 3
Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz

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§ 6

Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.

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§ 7

§§ 1 und 3 geändert sowie § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2025 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 31. Januar 2025.

Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land Nordrhein-Westfalen. Mit der Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres in Nordrhein-Westfalen sind die FÖJ-Zentralstellen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe betraut. Zuständige Behörden für die Zulassung der Einsatzstellen des freiwilligen ökologischen Jahres sind die Landschaftsverbände.

Teil 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

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§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. die Jugendschutzzuständigkeitsverordnung vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 820),

2. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661),

3. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 27. Juli 1965 (GV. NRW. S. 226),

4. die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres vom 11. Juni 1996 (GV. NRW. S. 209).

(3) Das für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

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