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  • vom 31.01.2025
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Änderungshistorie

In Kraft getreten am 31. Januar 2025 (GV. NRW. S. 102).

Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (KiBiz-Mittelverteilungsverordnung - MittelVertVO)

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Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und
§ 48 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ab dem Kindergartenjahr 2025/2026
(KiBiz-Mittelverteilungsverordnung - MittelVertVO)

 

Vom 9. Januar 2025

 

 

Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen:

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§ 1 plusKITAs

 

Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.

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§ 2 Flexibilisierung der Betreuungszeiten

 

Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 48 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde.

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§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

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