Stammnorm
Ausfertigungsdatum
20.03.2007
Fassung
Gültig ab
31.03.2007
Gültig bis
31.07.2008
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG
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Vom 20. März 2007
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG - [Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 2. Justizmodernisierungsgesetz - vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)] wird verordnet:
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§ 1 Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind, wird auf das Justizministerium übertragen.
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§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin