Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Bürgerenergiefonds NRW auf die NRW.BANK (Bürgerenergiefonds-Aufgabenübertragungsverordnung – Bürgerenergiefonds-AÜVO)
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Vom 8. Mai 2025
Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags:
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§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Bürgerenergiefonds NRW gemäß der Richtlinie Bürgerenergiefonds NRW vom 27. November 2024 (Ministerialblatt Ausgabe 2024 Nr. 40 vom 12.12.2024 Seite 1179 bis 1184) zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.
(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
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§ 2 Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen