Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 15 Zensusgesetz 2011 - Ausführungsgesetz NRW
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Auf Grund des § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zensusgesetz 2011 - Ausführungsgesetz NRW vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 554) wird verordnet:
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 1 Endrechnung des finanziellen Ausgleichs
(1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW in Höhe von 37.500.382 € auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 2 Restzahlung des finanziellen Ausgleichs
(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2 dieser Verordnung. Sie ergibt sich aus der Anlage 3.
(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen