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  • vom 31.10.2012
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Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 15 Zensusgesetz 2011 - Ausführungsgesetz NRW

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Auf Grund des § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zensusgesetz 2011 - Ausführungsgesetz NRW vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 554) wird verordnet:

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§ 1 Endrechnung des finanziellen Ausgleichs

(1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW in Höhe von 37.500.382 € auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2.

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§ 2 Restzahlung des finanziellen Ausgleichs

(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2 dieser Verordnung. Sie ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

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