Verordnung über Einzelheiten der Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung
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SGV. NW. 223.
Vom 13. Dezember 1983
Aufgrund des § 28 Abs. 6 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird verordnet:
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§ 1 Beginn der Förderung von Einrichtungen in andererTrägerschaft
(1) Die Förderung einer Einrichtung der Weiterbildung aus Mitteln des Landes beginnt bei einer Einrichtung in anderer Trägerschaft mit dem Zeitpunkt, in dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Abschlagszahlungen werden im ersten Jahr der Förderung auf der Grundlage des voraussichtlichen Landeszuschusses festgesetzt.
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§ 2 Erstattung von Personalkosten
Personalkosten für eine Stelle werden nur erstattet, soweit diese mit einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter besetzt ist, dessen Arbeitszeit bei der Einrichtung den tarifvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes entspricht. Entsprechendes gilt, wenn eine Stelle mit zwei teilzeitbeschäftigten hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern besetzt ist.
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§ 3 Inkrafttreten
§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister