Erlaß des Ministerpräsidenten über die Vorbereitung der Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr- Ehrenzeichens
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Vom 12. November 1953
Auf Grund des § 1 der Durchführungsbestimmungen des Bundespräsidenten zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 663) bestimme ich folgendes:
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§ 1
Anregungen zu Vorschlägen nach § 1 und Anträge nach § 3 der Durchführungsbestimmungen sind dem zuständigen Bergamt zuzuleiten.
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§ 2
Das Bergamt prüft den Sachverhalt und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Wenn eine Verleihung angeregt wird, führt es auch eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalbehörde zu der Persönlichkeit des Auszuzeichnenden herbei. Der Stellungnahme ist ein Führungszeugnis anzuschließen.
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§ 3
Das Ermittlungsergebnis ist mit einer Äußerung über die in Betracht kommende Stufe des Grubenwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der den Vorschlag vorbereitet.
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§ 4
GV. NW. ausgegeben am 25. November 1953.
Das Ehrenzeichen wird, soweit nicht ich selbst oder der Minister für Wirtschaft und Verkehr es aushändigen, durch den Berghauptmann, den Leiter des Bergamtes oder deren Stellvertreter überreicht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen