Berufsordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
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Berufsordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Vom 26. Juni 2025
Die Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2025 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2025 genehmigt worden ist:
Inhaltsverzeichnis
Freiwilliges feierliches Versprechen der Nordrhein-Westfälischen Pflegefachpersonen
Präambel
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Ziele der Berufsordnung
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
§ 4 Anzeige-/Meldepflicht von Berufspflichtverletzungen
§ 5 Fortbildung
§ 6 Dokumentation
§ 7 Berufshaftpflicht
§ 8 Schweigepflicht
§ 9 Qualitätssicherung
§10 Honorierung
§ 11 Verbot bzw. Beschränkung von Werbung (Freiberuflichkeit)
§ 12 Gutachten
§ 13 Zusammenarbeit
§ 14 Datensicherheit und Datenschutz
§ 15 Beratung
§ 16 Informationspflicht
§ 17 Pflegefachliche Weisung
§ 18 Verantwortung in der Bildung
§ 19 Verantwortung in der Forschung
§ 20 Inkrafttreten
Freiwilliges feierliches Versprechen der Nordrhein-Westfälischen Pflegefachpersonen
Ich verspreche, meinen Beruf gewissenhaft unter Einsatz meiner pflegerischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auszuüben. Die Betreuung der mir anvertrauten Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger und die Förderung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit – so weit wie möglich - sowie ihres Wohlbefindens stehen im Zentrum meines beruflichen Handelns.
Ich werde deren Würde und Autonomiebestreben respektieren und in meine beruflich-professionellen Handlungen integrieren.
Ich werde mit meinen Kolleginnen und Kollegen sowie Vertreterinnen und Vertretern anderer Gesundheitsberufe im Sinne von bester professioneller Praxis für die uns anvertrauten Menschen zusammenarbeiten und sie bei ihrer Tätigkeit kollegial unterstützen.
Ich werde mich bemühen, bei meiner Arbeit auf umweltfreundliche und nachhaltige Arbeitsweisen zu achten und alle gesetzlichen sowie organisationsbezogenen Maßnahmen zur Integration von Digitalisierung im pflegerischen Alltag zu unterstützen.
Ich werde dafür Sorge tragen, eine Versorgung nach dem aktuellen Stand der Pflegewissenschaften leisten zu können.
Präambel
Die Berufsordnung ist die Grundlage beruflichen Verhaltens der Mitglieder ihres Heilberufs Pflege im Berufsstand untereinander und gegenüber Dritten. Die nachfolgenden Bestimmungen setzen die landesgesetzlichen Vorgaben des Heilberufsgesetzes an die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zur Ausgestaltung einer für die Pflegefachpersonen verpflichtenden Berufsordnung um.
Pflegefachpersonen tragen dazu bei, ihren Auftrag zur pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Pflegefachpersonen haben eine zentrale Rolle in der Gesundheitsversorgung des Individuums und der Bevölkerung sowie die Verantwortung für eine hochwertige, qualitätsorientierte, professionelle und interprofessionelle pflegerische Versorgung. Sie orientieren ihr Handeln an ethischen Grundsätzen, wie sie international im Ethikkodex des International Council of Nurses , im Folgenden ICN genannt, niedergelegt sind.
Pflegefachpersonen sollten gegenüber dem Thema Gewalt in der Pflege sensibilisiert sein, um das Gewaltpotential sowie aggressive und gewalttätige Situationen zu erkennen, einzuschätzen und zu vermeiden. Dabei wird unter Gewalt jegliche Form von Gewalt verstanden, ob beobachtet, selbst ausgeübt oder selbst erlebt.
Pflegefachpersonen respektieren in der beruflichen Praxis die Individualität jedes Menschen und achten ihre Würde sowie Autonomie, ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Religion, sexueller Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale.
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Berufsordnung gilt für alle berufsausübenden Pflegefachpersonen gemäß § 2 Absatz 1
in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. Für andere Personen gilt sie, soweit die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. Die Führung der Berufsbezeichnungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung bleibt davon unberührt.
§ 2
Ziele der Berufsordnung
Diese Berufsordnung regelt die allgemeinen und speziellen Berufsaufgaben, Rechte und Pflichten der Pflegefachpersonen, um die Qualität der pflegerischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung und des Individuums zu sichern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
§ 3
Allgemeine Berufspflichten
(1) Pflegefachpersonen haben ihr pflegerisches Handeln am Wohl der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger auszurichten und dürfen nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger stellen, insofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Sie orientieren sich dabei am allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.
(2) In allen beruflichen Beziehungen zu Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfängern sind Pflegefachpersonen verpflichtet, ihre pflegefachliche Professionalität und besondere Verantwortung zu wahren. Sie dürfen die Vertrauensbeziehung von Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfängern nicht missbrauchen. Diese Haltung erstreckt sich für die Dauer der Behandlung und Betreuung auch auf Personen, die in den Pflegeprozess maßgeblich eingebunden sind.
§ 4
Anzeige- und Meldepflicht von Berufspflichtverletzungen
(1) Pflegefachpersonen müssen jeden Umstand, der eine Berufspflichtverletzung darstellt oder fach- und sachgemäße Berufsausübung behindert, unverzüglich ihrem Vorgesetzten und der Pflegekammer melden.
(2) Die Anzeige- und Meldepflichten nach dem vorstehenden Absatz besteht nicht, wenn sich die Pflegefachperson hierdurch einer Verletzung straf- oder berufsrechtlicher Vorschriften selbst bezichtigen würde.
§ 5
Fortbildung
Die Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich kontinuierlich beruflich fortzubilden. Sie haben sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren. Die Einzelheiten und das Nähere regelt die Fortbildungsordnung der Pflegekammer.
§ 6
Dokumentation
(1) Die Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sämtliche für die Behandlung und Betreuung relevanten Maßnahmen und Ergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation ist vollständig, zeit- und handlungsnah, verständlich, leserlich und fälschungssicher zu erstellen. Die Dokumentation muss allen am Pflege- und Betreuungsprozess Beteiligten zugänglich gemacht werden, soweit die erforderliche Einwilligung vorliegt und nicht erhebliche Rechte der Pflegeempfangenden oder Dritter dem Entgegenstehen.
(2) Pflegefachpersonen haben Pflegeempfangenden auf deren Verlangen in die sie betreffende Pflegedokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche pflegerische Gründe oder Gründe Dritter entgegenstehen. Auf Verlangen sind ihnen Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Die Dokumentation ist für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht oder eine anderweitige gesetzliche Zuständigkeit besteht.
§ 7
Berufshaftpflicht
(1) Alle Pflegefachpersonen sind verpflichtet, gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche nach Art, Umfang und Risiko angemessen versichert zu sein und diese Versicherung während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme muss 3 Millionen Euro betragen.
(2) Pflegefachpersonen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis haben zu prüfen, ob sie in diesem Rahmen im notwendigen Umfang gegen Haftpflichtansprüche durch den Einrichtungsträger oder Dritte abgesichert sind.
(3) Die Berufshaftpflichtversicherung ist auf Nachfrage der Kammer nachzuweisen.
§ 8
Schweigepflicht
(1) Die Pflegefachpersonen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet, auch über den Tod der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger hinaus. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf mündliche und schriftliche Mitteilungen sowie auf sonstige Informationen, die anlässlich der pflegerischen Behandlung erlangt wurden.
(2) Die Pflegefachpersonen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von den Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfängern oder ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern dazu von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutz des Lebens und der körperlichen und psychischen Unversehrtheit erforderlich ist.
§ 9
Qualitätssicherung
Pflegefachpersonen sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht und dabei die Bedürfnisse und Bedarfe der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger beachtet werden. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen bzw. auf die Umsetzung solcher Maßnahmen hinzuwirken und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen.
§ 10
Honorierung
(1) Berufspflicht freiberuflicher und selbstständiger Pflegefachpersonen ist es, auf eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen zu achten.
(2) Pflegefachpersonen dürfen die Vergütung nach Absatz 1 nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Vergütungsvereinbarungen treffen.
§ 11
Verbot beziehungsweise Beschränkung von Werbung
Freiberuflich und selbstständig tätige Pflegefachpersonen können auf ihre Tätigkeit unter Angabe der von ihnen angebotenen Leistungen hinweisen. Ihnen ist jegliche unlautere, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt.
§ 12
Gutachten
(1) Das Ausstellen der in Auftrag gegebenen Gutachten durch Pflegefachpersonen hat sich am aktuellen Stand der Pflegewissenschaften zu orientieren und nach bestem Wissen zu erfolgen.
(2) Gutachten, zu deren Ausstellung Pflegefachpersonen verpflichtet sind oder deren Ausstellung sie übernommen haben, sind innerhalb der gebotenen Zeit abzugeben.
§ 13
Zusammenarbeit
Die Pflegefachpersonen sorgen für eine gute Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und gegebenenfalls An- und Zugehörigen der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger. Sie arbeiten professionell, interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen und entwickeln dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen zu Gesundheitsproblemen und gesundheitspolitischen Fragestellungen.
§ 14
Datensicherheit und Datenschutz
(1) Die Pflegefachpersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.
(2) Die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz müssen eingehalten werden.
§ 15
Beratung
(1) Pflegefachpersonen sind gegenüber den Pflegeempfangenden sowie deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen oder Vertretern zur Beratung verpflichtet. Dabei muss das Selbstbestimmungsrecht der anvertrauten Personen gewahrt werden.
(2) Die Beratung betrifft im Besonderen Möglichkeiten zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie im Weiteren die Bereiche des Gesundheits- und Pflegezustands, der vorbehaltenen Aufgaben im Bereich des Pflegeprozesses sowie die Beratung zu alternativen Pflege- und Versorgungsformen.
§ 16
Informationspflicht
Pflegefachpersonen haben die Verantwortung, Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger, deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen und Vertreter und den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Personen in verständlicher und angemessener Weise über die geplanten pflegerischen Maßnahmen sowie möglicher Alternativen zu informieren. Des Weiteren sollen alle am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Berufsgruppen, insbesondere diejenigen, die keinen direkten Zugang zu den Dokumentationssystemen haben, die erforderlichen Informationen in geeigneter Form erhalten. Hierzu muss das Einverständnis der Pflegeempfängerinnen und Pflegeempfänger oder deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertreter vorliegen.
§ 17
Pflegefachliche Weisung
(1) Pflegefachliche Weisungen dürfen nur von Pflegefachpersonen erteilt werden. Diese müssen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Es dürfen nur Weisungen befolgt werden, deren Ausführung sie selbst fachlich verantworten können. Ist dies nicht der Fall, sind Pflegefachpersonen zur Ablehnung der Weisung (Remonstration) berechtigt und verpflichtet. Hierzu haben sie unverzüglich der anweisenden Person die Ablehnung der Weisung mitzuteilen und diese zu dokumentieren.
(2) Die dem Heilberuf Pflege vorbehaltenen Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes unterliegen ausschließlich der Weisungsbefugnis durch Pflegefachpersonal. Pflegefachpersonen führen ärztlich angeordnete Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes eigenständig durch.
(3) Pflegefachpersonen als Dienstvorgesetzte erteilen fachliche Weisungen in Übereinstimmung mit der Berufsordnung. Sie sind verpflichtet die beruflichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass diese den Pflegefachpersonen die Einhaltung ihrer Berufspflichten ermöglicht.
§ 18
Verantwortung in der Bildung
(1) Die Pflegefachpersonen haben Vorbildfunktion und die Verantwortung für die kompetenzorientierte Durchführung der in Ausbildung oder im Anerkennungsverfahren befindlichen Pflegefachpersonen. Dies gilt ausdrücklich auch für Pflegefachpersonen in Fort- und Weiterbildungen und Studiengängen.
(2) Pflegefachpersonen tragen dazu bei, dass der Austausch und das Lernen innerhalb der Berufsgruppe, zwischen verschiedenen Berufsgruppen sowie in einem Team, in dem unterschiedliche Fachrichtungen aus verschiedenen Bereichen zusammenarbeiten, gefördert wird.
§ 19
Verantwortung in der Forschung
(1) Pflegehandeln soll auf Grundlage von evidenzbasiertem Wissen geschehen.
(2) Alle Pflegefachpersonen haben eine besondere ethische Verantwortung für ihr Mitwirken an Forschungsprojekten. Pflegefachpersonen sollen sich auch selbst als Teilnehmende von Forschungsvorhaben einbringen, um die Pflegewissenschaft und Forschung aktiv voranzubringen.
(3) Pflegefachpersonen, die ein Forschungsvorhaben durchführen wollen, bei dem in die physische oder psychische Integrität eines Menschen eingegriffen wird, Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich individuell und direkt einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, müssen vor dessen Beginn bei einer Ethikkommission ein positives Votum einholen.
(4) Die Pflegefachpersonen orientieren ihr forscherisches Handeln an ethischen Grundsätzen, wie sie national im Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft (DGP) niedergelegt sind. Ergänzend ist der ICN-Ethik-Kodex oder auch die Deklaration von Helsinki einzubeziehen.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Berufsordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 3. Juli 2025
Sandra P o s t e l
Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Genehmigt:
Düsseldorf, den 31. Juli 2025
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Simone D r e y er
Zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt:
Düsseldorf, den 13. August 2025
Sandra P o s t e l
Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
MB.NRW 2025 Nr. 68.