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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 228

In Kraft getreten am 24. Dezember 2025.

Vollzitat

Bekanntmachung „Beförderung zwecks Laufbahnwechsel in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit für Lehrkräfte an Förderschulen” vom 19. November 2025 (MB.MRW 2025 Nr. 228)

Beförderung zwecks Laufbahnwechsel in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit für Lehrkräfte an Förderschulen

 

Bekanntmachung 
der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses 
24-21.42.12.05

Vom 19. November 2025

 

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Für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung, die an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen haben und auf einer entsprechenden Stelle geführt werden und die berufsbegleitend zusätzlich die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung erworben haben, wird abweichend von § 19 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, ausnahmsweise zugelassen, dass die Beförderung zum Wechsel in die Laufbahn des Lehramts für sonderpädagogische Förderung innerhalb der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

Der Beschluss „Beförderung zwecks Laufbahnwechsel in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit für Lehrkräfte an Förderschulen“ vom 6. April 2018 (MBl. NRW. S. 178) wird aufgehoben.

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