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Darlegung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein- Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Darlegung des öffentlichen Bedarfs
im Sinne von § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-
Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Vom 1. April 2019

 

 

Nach § 2 der Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 122) ist der besondere öffentliche Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) durch das für Gesundheit zuständige Ministerium festzustellen und im Ministerialblatt bekannt zu geben. Grundlage hierfür bildet eine jährliche Prognoseberechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Einwohner- und Arztzahlen und der jeweiligen hausärztlichen Altersstruktur. Die aktuelle Prognoseberechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe für das Jahr 2030 ist im Internet unter

 

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/prognose_landarztquote_nrw_2019_03_17.pdf

 

öffentlich bekannt gemacht worden. Daraus ergibt sich ein dringender Handlungsbedarf, da ohne Gegenmaßnahmen mit einem erheblichen Rückgang des hausärztlichen Versorgungsangebots zu rechnen ist und ländliche und strukturschwache Gebiete davon erkennbar besonders betroffen sein werden. Auf dieser Grundlage wird hiermit der besondere öffentliche Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung festgestellt.

 

Düsseldorf, den 1. April 2019

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen 

 

Karl-Josef  L a u m a n n

 

MBl. NRW. 2019 S. 172.

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