Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Vom 6. Dezember 1995
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Beitragsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 6. Dezember 1995
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 1995 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) – SGV.NW. 2122 – folgende Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1996 – VB 3 – 0810.94 - genehmigt worden ist.
§ 1
Kammerbeitrag
für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber
(1) Von den Inhaberinnen und Inhabern der im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe betriebenen Apotheken wird jährlich ein Beitrag erhoben, der sich als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer) errechnet. Der Vomhundertsatz beträgt 0,089. Zur Förderung der Ausbildung der Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten wird ein zusätzlicher, zweckgebundener Beitrag in Höhe von 0,01 Prozent erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt quartalsweise durch Rechnungen.
(1a) Als Inhaberinnen bzw. Inhaber im Sinne des Absatzes 1 gelten die Betreiberin und der Betreiber von einer oder mehrerer Apotheken, die Pächterin und der Pächter von einer oder mehrerer Apotheken sowie bei verwalteten Apotheken die Verwalterin oder der Verwalter.
(2) Zur Ermittlung des Beitrages sind die jeweiligen Umsätze der im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe betriebenen Haupt-, Filial- und Zweigapotheken zugrunde zu legen.
(3) Die Beitragspflichtigen haben bis zum 15. März des Haushaltsjahres durch eine Erklärung die richtige Höhe des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer nachzuweisen. Der Erklärung ist entweder die schriftliche Bestätigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eine Kopie der Jahres-Umsatzsteuererklärung beizufügen.
(4) Wird die Erklärung nach Absatz 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig vorgelegt, wird der Beitrag auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Finanzämter nach § 31 Abgabenordnung erhoben.
(5) Von Inhaberinnen und Inhabern neugegründeter Apotheken, die im Laufe des Kalenderjahres eröffnet wurden, wird der aus dem Teilumsatz des Eröffnungsjahres sich ergebende Beitrag bis zum 15. März des Folgejahres gestundet. Im Folgejahr nach der Eröffnung wird der Beitragsberechnung ein fiktiver Jahresumsatz zugrunde gelegt, der sich durch Hochrechnung des Teilumsatzes des Eröffnungsjahres auf 12 Monate ergibt.
(6) Im Falle der Übernahme einer bestehenden Apotheke (Kauf oder Pacht) bemisst sich der Beitrag nach der Beitragsveranlagung der Vorgängerin / des Vorgängers, bis eine Erklärung der Nachfolgerin / des Nachfolgers gemäß Absatz 3 vorliegt. Im Folgejahr nach der Übernahme wird der Beitragsberechnung ein fiktiver Jahresumsatz zugrunde gelegt, der sich durch Hochrechnung des Teilumsatzes des Übernahmejahres auf 12 Monate ergibt.
§ 2
Kammerbeitrag der angestellten und nicht berufstätigen Kammerangehörigen
(1) Von den angestellten Kammerangehörigen wird ein Kammerbeitrag von monatlich 12,00 Euro erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Rechnungen.
(2) Der Beitrag nach Absatz 1 wird erhoben, so lange ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht.
(3) Bei Beschäftigungsverhältnissen, die kürzer als einen Monat bestehen, wird von den angestellten Kammerangehörigen ein Beitrag nicht erhoben.
(4) Von den nicht berufstätigen Kammerangehörigen werden 50 % des Kammerbeitrags nach Absatz 1 erhoben.
(5) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, werden Beiträge für den vollen Kalendermonat erhoben, wenn die Mitgliedschaft oder das Beschäftigungsverhältnis 15 Kalendertage und mehr dauert. Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst.
§ 3
Beitrag zur Fürsorgeeinrichtung
(1) Der Beitrag wird von den in öffentlichen Apotheken und den in Standesorganisationen beschäftigten Kammerangehörigen erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Rechnungen.
(2) Er beträgt monatlich 1,50 Euro.
(3) Der Beitrag wird nicht erhoben bei Beschäftigungsverhältnissen, die kürzer als einen Monat bestehen.
(4) 1Beginnt oder endet ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, werden Beiträge für den vollen Kalendermonat erhoben, wenn das Beschäftigungsverhältnis 15 Kalendertage und mehr dauert. 2Ansonsten werden 50 % der Beiträge erhoben. 3Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesamten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst.
(5) Die Beiträge werden erhoben, solange Gehaltsansprüche der Kammerangehörigen bestehen.
§ 4
Allgemeines
(1) Änderungen von Beitragsbemessungsgrundlagen, die nach Erstellung der Beitragsbescheide bei der Kammer eingehen und eine Änderung der erhobenen Beiträge bedingen, werden in dem folgenden Beitragsbescheid berücksichtigt, und zwar je nach den Umständen entweder durch Verrechnung zu viel erhobener Beiträge oder durch Nachbelastung von zusätzlich fällig gewordenen Beiträgen.
(2) Von der Zahlung der Beiträge nach §§ 2 und 3 sind befreit
a) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker befinden,
b) Personen, deren Kammermitgliedschaft auf einer Berufserlaubnis beruht,
c) Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten,
d) Unterstützungsempfängerinnen und -empfänger der Fürsorgeeinrichtungen,
e) Kammermitglieder in Elternzeit, sofern diese nicht berufstätig sind und keine Entgeltersatzleistungen beziehen.
(3) In Härtefällen können Beiträge auf begründeten Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Zahlung des Beitrages
(1) Der Beitrag (§§ 1,2 und 3) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheids zu zahlen.
(2) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro und ein Säumniszuschlag auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 5 Prozent erhoben.
(3) Leisten die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nebst Säumniszuschlägen und Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungsvolltreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vollstreckt. Die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten sind vom Beitragsschuldner zu tragen.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 20. März 1968 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft.
MBl. NRW. 1996 S. 407, geändert am 17. November 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 7), 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 49), 19. November 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1673), 16. November 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1376), 22. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 34), 26. Mai 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 778), 2. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 105), 30. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 78), 23. November 2020 (MBl. NRW 2021 S. 54).