Bekanntmachung der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG) Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222
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Bekanntmachung
der vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes ergangenen
Vereinsverbote (§ 31 Abs. 2 und 3 VereinsG)
Bek. d. Innenministers v. 16.2.1966 - IV A 3 - 222
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Hiermit veröffentliche ich die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern v. 10. 12. 1965 (GMB1. 1966 S. 1).
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Nachstehend werden die in einer Liste zusammengefassten Vereinsverbote bekannt gemacht, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ergangen sind.
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Im einzelnen bemerke ich hierzu:
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Der Geltungsbereich der Vereinsverbote deckt sich im allgemeinen mit dem Hoheitsbereich der verbietenden Behörde, andernfalls wurde in Spalte 8 (Bemerkungen) ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Soweit zu Spalte 7 keine Angaben gemacht wurden, sind die ergangenen Verbotsverfügungen noch nicht unanfechtbar. Zur Vervollständigung dieser Liste werde ich eintretende Veränderungen jeweils durch Nachträge bekannt geben.
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MBl.NRW. 1966 S. 499, geändert durch Bek. v. 16.06.1970 (MBl.NRW. 1970 S. 1092)