Bekanntmachung des Abkommens über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft Vom 19. August 1993
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Bekanntmachung des Abkommens über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter
in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft
Vom 19. August 1993
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Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen.
Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
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Abkommen über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter
in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen folgendes Abkommen:
Artikel l
1
Für den in Artikel 198 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten „Ausschuss der Regionen" (im folgenden „Ausschuss" genannt) benennt auf die Dauer der Amtszeit des Ausschusses jedes Land ein Mitglied und einen Stellvertreter.
2
Die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund benennen für drei Sitze den Regierungschefs der Länder je ein Mitglied und einen Stellvertreter, die gewählte Vertreter von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sein müssen.
3
Für die weiteren der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Sitze benennen die Länder in der Reihenfolge ihrer Einwohnerzahl - beginnend mit dem Land mit der höchsten Einwohnerzahl - für jeweils eine Amtszeit des Ausschusses je ein weiteres Mitglied und einen weiteren Stellvertreter.
4
Die Benennungen erfolgen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Amtszeit.
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Artikel 2
Die von der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagenden Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden von den Regierungschefs der Länder festgestellt und von dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Bundesregierung zur Weiterleitung an den Rat übermittelt. Die Regierungschefs legen ihrer Feststellung die jeweiligen Benennungen nach Artikel l dieses Abkommens zugrunde.
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Artikel 3
Endet die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Ausschuss vor Ablauf der Amtszeit, gelten für die Nachbenennung Artikel l und 2 entsprechend.
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Artikel 4
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Es gilt für die Dauer der ersten Amtszeit des Ausschusses und verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gekündigt wird.
Bonn, den 27. Mai 1993
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Für das Land Baden-Württemberg Gustav Wabro
Für den Freistaat Bayern Dr. Thomas Goppel
Für das Land Berlin Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow
Für das Land Hessen Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen Jürgen Trittin
Für das Land Nordrhein-Westfalen Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping
Für das Saarland Hans Kasper
Für den Freistaat Sachsen Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt Dr. Walter Link
Für das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis
Für das Land Thüringen Bernhard Vogel
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