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Bekanntmachung Nr. 9 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017 (Frühester Termin für die konstituierenden Sitzungen der Verwaltungsräte beziehungsweise der Vertreterversammlungen, die aus einer Wahl ohne Wahlhandlung hervorgehen) vom 9. Januar 2017

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Bekanntmachung Nr. 9
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2017
(Frühester Termin für die konstituierenden Sitzungen der Verwaltungsräte beziehungsweise
der Vertreterversammlungen, die aus einer Wahl ohne Wahlhandlung hervorgehen)
vom  9. Januar 2017

 

Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen weist in ihrer Bekanntmachung Nr. 17 vom 14. Dezember 2016 aus gegebenem Anlass auf die Vorschriften zur Bestimmung der Termine für die konstituierenden Sitzungen derjenigen Verwaltungsräte und derjenigen Vertreterversammlungen hin, die aus Wahlen ohne Wahlhandlungen hervorgehen.

Hierbei wird fiktiv angenommen, dass auch die Versicherungsträger, bei denen eine Wahl ohne Wahlhandlung stattgefunden hat, am 31. Mai 2017 wählen würden. Demnach könnte das Wahlergebnis frühestens am 1. Juni 2017 festgestellt werden und frühestens am 1. Juni 2017 zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden. Der § 61 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung bestimmt, dass die neu gewählten Gremien mindestens einen Monat vor der konstituierenden Sitzung geladen werden müssen.

 

Demnach können die konstituierenden Sitzungen der Verwaltungsräte beziehungsweise der Vertreterversammlungen, die aus einer Wahl ohne Wahlhandlung hervorgehen, frühestens am 1. Juli 2017 stattfinden.

 

Düsseldorf, den 9. Januar 2017

 

Die Landeswahlbeauftragte

für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Isabelle   S t e i n h a u s e r

MBl. NRW. 2017 S. 70.

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