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Darlegung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung

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Darlegung des öffentlichen Bedarfs im Sinne von
§ 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen
in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung

 

Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 21. Februar 2024

 

 

Nach § 2 der Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122) ist der besondere öffentliche Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) durch das für Gesundheit zuständige Ministerium festzustellen und im Ministerialblatt bekannt zu geben. Grundlage hierfür bildet eine jährliche Prognoseberechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Einwohner- und Arztzahlen und der jeweiligen hausärztlichen Altersstruktur. Die aktuelle Prognoseberechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe ist im Internet unter

 

https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/prognose_landarztquote_nrw.pdf

 

öffentlich bekannt gemacht worden. Daraus ergibt sich ein dringender Handlungsbedarf, da ohne Gegenmaßnahmen mit einem erheblichen Rückgang des hausärztlichen Versorgungsangebots zu rechnen ist und ländliche und strukturschwache Gebiete davon erkennbar besonders betroffen sein werden. Auf dieser Grundlage wird hiermit der besondere öffentliche Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 der Landarztverordnung festgestellt.

 

Düsseldorf, den 21. Februar 2024

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen 

Karl-Josef  L a u m a n n

 

MBl. NRW. 2024 S. 392.

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