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Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein- Westfalen für den Modellstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre Bek. d. Innenministeriums v. 28.5.1996 - II B 4-6.75.80-7/96

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Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein- Westfalen für den Modellstudiengang
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre
Bek. d. Innenministeriums v. 28.5.1996 -
II B 4-6.75.80-7/96
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§ 1

Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein- Westfalen im Modellstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad

„Diplom- Verwaltungsbetriebswirtin (FH)"/
„Diplom- Verwaltungsbetriebswirt (FH)"
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§2

(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein- Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
(2) Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.
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§3

Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft1).
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MBl. NRW. 1996 S. 990

1) MBl. NRW. ausgegeben am 3. Juli 1996.

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