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Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00

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Feststellung der Befähigung anderer Bewerber
nach § 22 Abs. 3 LBG
Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 13.6.2000 - 0.2.03 - 12 - 1/00
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Einem Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LVOFeu (SGV. NRW. 203014) erfüllt, wird die Befähigung für diese Laufbahn als anderer Bewerber zuerkannt, wenn er die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 3 LVOFeu) vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die der Laufbahnprüfung (§ 4 LVOFeu) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat.
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MBl. NRW. 2000 S. 999.

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