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Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 13.4.2011

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Feststellung einer Laufbahnbefähigung
für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG

Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11
v. 13.4.2011

 

Die Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung nach § 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der Regel vier Jahre betragen. Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.

 

MBl. NRW. 2011 S. 136.

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