Stammnorm
Ausfertigungsdatum
28.11.2012
Fassung
Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 28.11.2012
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Feststellung einer Laufbahnbefähigung
für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11
v. 28.11.2012
Die Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung nach § 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der angestrebten Laufbahn in der Regel vier Jahre betragen. Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.
MBl. NRW. 2012 S. 732.