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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vergabe von Lieferungen und Leistungen zwischen der Stadt Leverkusen, der Stadt Köln, dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 6. April 2017

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Vergabe von Lieferungen und Leistungen zwischen
der Stadt Leverkusen, der Stadt Köln, dem Landschaftsverband Rheinland
und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland
vom 6. April 2017

 

 

Hinweis gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)

 

Zwischen der Stadt Leverkusen, der Stadt Köln und dem Landschaftsverband Rheinland ist gemäß den Vorschriften der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vergabe von Lieferungen und Leistungen am 28. Mai 2010 abgeschlossen worden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beigetreten.

 

Die Bezirksregierung Köln hat die Änderung der Vereinbarung in analoger Anwendung des § 24 Absatz 2 GkG NRW i. V. m. § 29 GkG NRW aufsichtsbehördlich genehmigt sowie gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 GkG NRW im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, ausgegeben am 27. März 2017, Nummer 12 (ABl. Reg. K 2017, S. 106), öffentlich bekannt gemacht.

 

Auf diese Veröffentlichung wird gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 GkG NRW hingewiesen.

 

Köln, den 6. April 2017

 

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes
Rheinland

 

L u b e k

 

MBl. NRW. 2017 S. 363.

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