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Übernahme von Dienstordnungsangestellten in den Landesdienst Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses v. 5.12.2001 - 02.03 - 12 - 5/01

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Übernahme von Dienstordnungsangestellten
in den Landesdienst
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
v. 5.12.2001 - 02.03 - 12 - 5/01

Dienstordnungsangestellte (DO-Ang.) der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen die Befähigung für die in Nrn. 2.10,3.1, 3.5 und 3.6 der Anlage 2 (zu § 32 Abs 1 Laufbahnverordnung) genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes.

Aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine allgemeine Ausnahme von den §§ 24 und 25 Abs. 4 LBG insoweit zugelassen, als DO-Ang. Bei der Übernahme in den Landesdienst in dem Amt angestellt werden dürfen, das ihrer Rechtsstellung aufgrund ihres Angestelltenvertrages bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entspricht.

Diese Ausnahmebewilligung gilt bis zum 31.12.2010.

MBl. NRW 2002 S. 269, geändert durch Bek. v. 24.1.2006 (MBl.NRW. 2006 S. 54).

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