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Verbot der Vereine Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz) Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205 –

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Verbot der Vereine
Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz)
Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205
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Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrecht vom 28. Juli 1966 (BGBl I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Niedersächsischen Innenministeriums – 21.1-12202/4-18- bekannt:
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Der Heide-Heim e.V. und der Heideheim e.V. wurde vom Niedersächsischen Innenministeriums mit Verfügung vom 9. Februar 1998 gemäß § 3 des Vereinsgesetzes verboten (s. Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, BAnz. S. 2411). Diese Verfügung, die auch die Einziehung des Vereinsvermögens beinhaltet, ist nunmehr unanfechtbar geworden.
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Die Gläubiger der verbotenen Vereine werden daher gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes aufgefordert,
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- ihre Forderungen bis zum 14. Dezember 2001 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Niedersächsischen Innenministerium, Lavesallee 6, 30169 Hannover, anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb dieser Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
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MBl. NRW. 2001 S. 1390

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